§ 6 FPersV - Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
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§ 6 Mitführen der abgelaufenen FahrerkarteDer Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.
Diskussion zu § 6 FPersV
LX
25.06.2025 02:54
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