§ 10 BEGTPG - Aufgaben des Länderausschusses
§ 10 Aufgaben des Länderausschusses Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
Diskussion zu § 10 BEGTPG
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15.09.2025 01:26