§ 100 EnWG - Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.