§ 101 EnWG - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
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§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der VollstreckungDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.