§ 101 EnWG - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.