§ 113 EnWG - Laufende Wegenutzungsverträge
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.