§ 28e EnWG - Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.