§ 6d EnWG - Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.