§ 6d EnWG - Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
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§ 6d Betrieb eines KombinationsnetzbetreibersDer gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.