§ 7b EnWG - Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
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§ 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und TransportnetzeigentümernAuf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
Diskussion zu § 7b EnWG
LX
22.07.2025 20:47
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