Open user menu
§ 89 EnWG - Beteiligtenfähigkeit
Stand 27.05.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.