§ 29 GasNEV - Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
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§ 29 Mitteilungen gegenüber der RegulierungsbehördeDie Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.