§ 14d StromNEV - Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
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§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher ÜbertragungsnetzentgelteDie Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.