§ 3b StromNEV - Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
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§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenDie Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.
Diskussion zu § 3b StromNEV
LX
24.06.2025 05:54
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