sowie Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.
(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Teil 7. Sonstige Bestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.