5.
für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
6.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger-​ und Entsorgernummer,
7.
für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.
(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.
§ 14 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
1.
§ 3
a)
im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 2die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs-​ und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
c)
im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
2.
§ 4
a)
im Falle der Nummer 1
die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,
b)
im Falle der Nummer 2die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
3.
§ 5
a)
im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
c)
im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
4.
§ 5a
a)
im Falle des Absatzes 1die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes,
b)
im Falle der Absätze 2 bis 5die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,
c)
im Falle der Absätze 6 und 7die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,
5.
§ 7
a)
im Falle der Absätze 1 und 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,