- 5.
- für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
- 6.
- für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer,
- 7.
- für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.
(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.
§ 14 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
- 1.
- § 3
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
- b)
- im Falle des Absatzes 2die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
- c)
- im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
- 2.
- § 4
- a)
- im Falle der Nummer 1
- die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,
- b)
- im Falle der Nummer 2die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
- 3.
- § 5
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen,
- b)
- im Falle des Absatzes 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
- c)
- im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
- 4.
- § 5a
- a)
- im Falle des Absatzes 1die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes,
- b)
- im Falle der Absätze 2 bis 5die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,
- c)
- im Falle der Absätze 6 und 7die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,
- 5.
- § 7
- a)
- im Falle der Absätze 1 und 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,