Umweltstatistikgesetz
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr (1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1.
- der Abfallentsorgung (§ 3),
- 2.
- der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
- 3.
- der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
- 4.
- des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),
- 5.
- der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
- 6.
- der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
- 7.
- der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
- 8.
- bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
- 9.
- der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
- 10.
- der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der je‑
weils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung (1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- jährlich:
- a)
- Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
- b)
- Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
- 2.
- zweijährlich:
- a)
- Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
- b)
- Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,
- c)
- Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.