Umweltstatistikgesetz

§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa-​ und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr (1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
1.
der Abfallentsorgung (§ 3),
2.
der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
3.
der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
4.
des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),
5.
der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
6.
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
7.
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
8.
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
9.
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
10.
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der je‑
weils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender-​ oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung (1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
1.
jährlich:
a)
Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
b)
Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
2.
zweijährlich:
a)
Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
b)
Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,
c)
Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.