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§ 1 UStatG - Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Stand 31.12.2018
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§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.