- 1.
der Abfallentsorgung (§ 3),
- 2.
der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
- 3.
der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
- 4.
des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),
- 5.
der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
- 6.
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
- 7.
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
- 8.
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
- 9.
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
- 10.
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).