(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs-​ und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,
1.
die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben;
2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätzlich die Anzahl der Anfallstellen,
a)
bei denen Bioabfälle mittels Biotonne getrennt gesammelt werden,
b)
bei denen Bioabfälle mittels Biotonne getrennt gesammelt und zudem Bioabfälle selbst kompostiert werden,
c)
bei denen ein Anschluss-​ und Benutzungszwang für eine getrennte Bioabfallsammlung mittels Biotonne besteht, die aber vom Anschluss-​ und Benutzungszwang befreit sind, weil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren,
d)
bei denen kein Anschluss-​ und Benutzungszwang für eine Biotonne besteht und keine Getrenntsammlung von Bioabfällen mittels Biotonne erfolgt.
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
1.
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
a)
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
b)
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
2.
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
a)
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts-​ und Empfängerstaat,
b)
Art der Beseitigung und Verwertung.
§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle (1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale
1.
in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,
2.
Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,
3.
Anzahl, Art und Ort der Anlage,
4.
Kapazität der Anlage.
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils