§ 14 IFG - Bericht und Evaluierung
§ 14 Bericht und Evaluierung Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
Diskussion zu § 14 IFG
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31.07.2025 08:41