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§ 6 IFG - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Stand 11.09.2020
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§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.