§ 6 IFG - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.