(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.
(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im zweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Zielvereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande, findet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Gesamtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungsbeurteilung.
§ 11 Schlichtungsverfahren für die Leistungs- und Gesamtbeurteilung (1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die Leistungsbeurteilung nach § 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich mit kurzer Begründung bei der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninhaberin oder dem die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninhaber Gegenvorstellung erheben. Diese oder dieser leitet
die Gegenvorstellung unverzüglich an die Schlichtungsstelle weiter.
(2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird in jeder Organisationseinheit eine Schlichtungsstelle gebildet.
(3) Die Schlichtungsstelle ist paritätisch mit je zwei von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Leistungsbeurteilung oder die Gesamtbeurteilung vorgenommen oder eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Schlichtungsstelle sein.
(4) Die Schlichtungsstelle hat die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmende Stelleninhaberin oder den Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninhaber sowie die beurteilte Beamtin oder den beurteilten Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Gegenvorstellung bei der Schlichtungsstelle eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu begründen. Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten zur Entscheidung.
§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine