§ 9 PostLEntgV - Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes (1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.