ist.
5.6.8
Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

            --------
P(tief)n >= 1,30 P(tief)max,
--------
P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
und
--------
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,7 P(tief)max
ist.
5.6.9
Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 7% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert E(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn

            --------
E(tief)n <= E(tief)max
--------
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,07 E(tief)max
ist.
5.6.10
In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen

            --------
E(tief)n >= 1,10 E(tief)max,
E(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,07 E(tief)max
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,25 E(tief)max
zu erfüllen.
Technischer Anhang zur Anlage III
1
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße
1.1
Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
a)
L(tief)3 =
Gesamtlänge der Hülse (maximal)
L(tief)6 =
Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss
H(tief)2 =
Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)
G(tief)1 =
Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)
P(tief)1 =
Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition
R =
Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.
Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.