2.
je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamts und einer Einrichtung des Bundes, in der der Beschuss von Waffen für den Bereich der Polizeien des Bundes durchgeführt wird,
3.
je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen Instituts für Normung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
4.
je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition,
5.
je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von Schusswaffen und Munition,
6.
je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks und der Waffenfachhändler.
(3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft
1.
die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag des Landes,
2.
die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
3.
die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
4.
die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen
Spitzenorganisationen.
(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt 10. Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 42 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,
2.
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,
4.
entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3.
entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.