§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
VEinzelwert der Geschwindigkeit
nGesamtzahl der Messungen
Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen
vObere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauensniveau von 95 % bei n Messungen
kAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
sStandardabweichung bei n Messungen
mMasse des Zwischenelementes (Kolben)
mMasse des Prüfbolzens
EZulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
PZulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen
EMittelwert der Auftreffenergie
Soweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000).
1
Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes
1.1
Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob
1.1.1
die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist;
1.1.2
der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und