Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2006, 1488 - 1499;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Symbole und ihre Bedeutung
| V | Einzelwert der Geschwindigkeit |
| n | Gesamtzahl der Messungen |
| V̅ | Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen |
| v | Obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauensniveau von 95 % bei n Messungen |
| k | Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % |
| s | Standardabweichung bei n Messungen |
| m | Masse des Zwischenelementes (Kolben) |
| m | Masse des Prüfbolzens |
| E | Zulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln |
| P | Zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln |
| E̅ | Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen |
| E | Mittelwert der Auftreffenergie |
- 1
- Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes
- 1.1
- Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob
- 1.1.1
- die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist;
- 1.1.2
- der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und