kleinen Laufinnendurchmessern
Abbildung 1 ... (nicht darstellbare Abbildung eines Druckübertragungsstempels, BGBl. I 2006, 1516)
Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart
Abbildungen 2a, 2b und 2c ... (nicht darstellbare Abbildungen über die Einbauweise von Druckaufnehmern, BGBl. I 2006, 1516 u. 1517)
Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildungen 3a, 3b incl. Tabellen ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfläufen zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition, BGBl. II 2006, 1518 u. 1519)
Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildung 4 ... (nicht darstellbare Abbildungen von Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition, BGBl. I 2006, 1520)
Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln
Abbildung 5a, 5b ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfgeräten und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate, BGBl. I 2006, 1521 u. 1522)
1
Im Sinne dieser Anlage sind
1.1
Reizstoffe,
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken.
1.2
Der LCt-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.
1.3
Der ICt-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
2
Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass
2.1
die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
2.2
der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt-Wert in mg entspricht,
2.3
bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,
2.4
die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.