- 2.
- je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamts und einer Einrichtung des Bundes, in der der Beschuss von Waffen für den Bereich der Polizeien des Bundes durchgeführt wird,
- 3.
- je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen Instituts für Normung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
- 4.
- je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen und der Hersteller von Munition,
- 5.
- je einem Vertreter der Hersteller von Schussapparaten und der Importeure von Schusswaffen und Munition,
- 6.
- je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks und der Waffenfachhändler.
(3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft
- 1.
- die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag des Landes,
- 2.
- die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 3.
- die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
- 4.
- die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen
- Spitzenorganisationen.
(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Abschnitt 10. Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 3.
- entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,
- 4.
- entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 5.
- entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3.
- entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.