Kartuschen
Außendurchmesser
Gebrauchsladung
– zulässige Höchstwerte –
Beschussladung
in mmin gin g
BöllerpulverVorlagePulverSchrot
18  5,0 5,0  5,0 50,0
23 15,0 8,0 15,0 70,0
26 20,010,0 20,0 90,0
30 30,012,0 30,0120,0
40 40,018,0 40,0200,0
46 60,022,0 60,0280,0
50 80,024,0 80,0330,0
57100,026,0110,0430,0
64150,030,0150,0550,0
75350,030,0350,0750,0
81350,030,0350,0750,0
2.2.7
Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu interpolieren.
2.3
Gasböller
2.3.1
Gasböller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben. Sie müssen haltbar und funktionssicher sein und folgenden technischen Anforderungen genügen:
2.3.2
Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muss nach den Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) rechnerisch für mindestens 10 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen Beschädigungen des Gerätes auftreten.
2.3.3
Das Gerät muss über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge automatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.
2.3.4
Das Gerät muss über eine elektrische Zündung verfügen.
2.3.5
Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen gasdicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.
2.3.6
Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die Prüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung eingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.
3
Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes
3.1
Feuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schussapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3 haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
3.2
Der Prüfgegenstand muss den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen entsprechen.
3.3
 
3.3.1
Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufes müssen den in den Maßtafeln festgelegten Maßen entsprechen.
3.3.2
Sofern für Schussapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die Abmessungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L, L, R, R,P, PH der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L und H können der Faltung der Kartusche angepasst sein.
3.4
Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten Teile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen: