der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.
5.1.8
In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf 80 % erhöht werden.
5.1.9
Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dürfen nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens fünf Meter über dem Erdboden erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss- und Signalwaffen bestimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.
5.1.10
Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am Munitionsboden standhält.
5.2
Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II
5.2.1
Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn
5.2.1.1
sie keinen Knallsatz enthält,
5.2.1.2
die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,
5.2.1.3
ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,
5.2.1.4
sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird,
5.2.1.5
sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und
5.2.1.6
sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.
5.2.2
Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der Klasse PM II zuzuordnen.
5.3
Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition
5.3.1
Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.
5.3.2
Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) entsprechen.
5.4
Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition
5.4.1
Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.
5.4.2
Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht überschreiten.
6
Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes
6.1
Definition
Schusswaffen im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können.
6.2
Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1
6.2.1
Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass
das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5 der