- der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.
- 5.1.8
- In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf 80 % erhöht werden.
- 5.1.9
- Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dürfen nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens fünf Meter über dem Erdboden erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss- und Signalwaffen bestimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.
- 5.1.10
- Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am Munitionsboden standhält.
- 5.2
- Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II
- 5.2.1
- Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn
- 5.2.1.1
- sie keinen Knallsatz enthält,
- 5.2.1.2
- die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,
- 5.2.1.3
- ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,
- 5.2.1.4
- sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird,
- 5.2.1.5
- sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und
- 5.2.1.6
- sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.
- 5.2.2
- Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der Klasse PM II zuzuordnen.
- 5.3
- Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition
- 5.3.1
- Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.
- 5.3.2
- Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) entsprechen.
- 5.4
- Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition
- 5.4.1
- Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.
- 5.4.2
- Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht überschreiten.
- 6
- Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes
- 6.1
- Definition
- Schusswaffen im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können.
- 6.2
- Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1
- 6.2.1
- Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass
- –
- das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5 der