| Prüfung | Losgröße | ||||
bis zu 35.000 *) | 35.001 bis 150.000 | 150.001 bis 500.000 | 500.001 bis 1.500.000 | ||
| a) | Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung | 125 | 200 | 315 | 500 |
| b) | Gasdruckprüfung | 20 | 30 | 30 | 50 |
| c) | Prüfung der Funktionssicherheit | 20 | 32 | 32 | 50 |
| d) | Prüfung der Funktionssicherheit bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen | 50 | |||
- *)
- Für kleinere Losgrößen bis zu 3.000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren.
Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen der stärksten Ladung als Stichprobe entnommen. - 2.4
- Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die
- Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.
- 3
- Behördliche Kontrolle
- 3.1
- Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- 3.1.1
- bei Herstellern
- –
- Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,
- –
- Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Kontrollen,
- –
- Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,
- 3.1.2
- bei Verbringern
- –
- Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,
- –
- Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfprotokollen des Herstellers,
- –
- Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitionstyp.
- 4
- Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern
- 4.1
- Sichtprüfung
- 4.1.0
- Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:
- –
- die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,
- –
- falsche Kaliberangabe,