- 1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,
- 3.
den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zugelassen wird,
- 4.
das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüfzeichen,
- 5.
den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln der CIP aufgenommen ist, und
- 6.
die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle mit Angabe der Prüfstätte.