Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
Teil A. Gebühren |
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine |
| Erteilung von |
301 100 | - -
beglaubigten Registerauszügen
| 20 |
301 110 | - -
unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | 15 |
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II. Beglaubigungen |
301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | |
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III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte |
301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 20 |
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301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 10 |
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301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV)
(1) Gebührenfrei ist-
- -
die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und - -
das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
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301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
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IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken |
301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | 90 |
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301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten
(1) Gebührenfrei ist-
- -
die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn - -
der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 90 |
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V. Erstattung |
301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
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Nr. | Auslagen | Höhe |
Teil B. Auslagen |
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale |
302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
- 1.
Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale):
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für die ersten 50 Seiten je Seite
| 0,50 EUR |
für jede weitere Seite
| 0,15 EUR |
- 2.
Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
| |
je Datenträger
| 5 EUR |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils- 1.
eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, - 2.
eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
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| (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. | |
| (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. | |
| (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | |
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II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen |
302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen
für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR |
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR |
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302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
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III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks |
302 310 | (weggefallen) | |
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302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
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302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
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IV. Sonstige Auslagen |
| Als Auslagen werden ferner erhoben: | |
302 400 | - -
Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein
| in voller Höhe |
302 410 | - -
Auslagen für Telegramme
| in voller Höhe |
302 420 | - -
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
| |
| - 1.
Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen
| in voller Höhe |
| - 2.
erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre
| in voller Höhe |
| - 3.
sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
| in voller Höhe |
302 430 | - -
die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
| in voller Höhe |
302 440 | - -
die Kosten der Beförderung von Personen
| in voller Höhe |
- -
die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
| bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge |
302 450 | - -
die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
| in voller Höhe |
302 460 | - -
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
| begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
302 470 | - -
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
| in voller Höhe |