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§ 13 DPMAVwKostV - Verjährung, Verzinsung
Stand 24.09.2015
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§ 13 Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.