§ 14 ÜbergangsregelungIn den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.
Diskussion zu § 14 DPMAVwKostV
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12.08.2025 09:11
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