§ 3 DPMAVwKostV - Mindestgebühr
§ 3 Mindestgebühr Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
Diskussion zu § 3 DPMAVwKostV
LX
16.07.2025 05:58