- 4.
- Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5.
- Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6.
- Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
- 7.
- Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 8.
- Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 9.
- Waren der Unterpositionen
- a)
- 3824 99 86, 3824 99 93,
- b)
- 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c)
- 3826 00 10 und 3826 00 90
§ 5 Steueraussetzungsverfahren (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
- 1.
- sich in einem Steuerlager befinden,
- 2.
- nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
- 1.
- Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
- 2.
- Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
- 1.
- das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
- 2.
- das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- a)
- im Lager für Energieerzeugnisse,
- b)
- zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
- 3.
- das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- a)
- in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
- b)
- beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
- 5.
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710