§ 5 Steueraussetzungsverfahren (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die - 1.
sich in einem Steuerlager befinden,
- 2.
nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind - 1.
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
- 2.
Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).