Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Eingangsformel Auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Abschnitt 1. Die tierärztliche Ausbildung

§ 1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. Es sollen
1.
die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,
2.
praktische Fertigkeiten,
3.
geistige und ethische Grundlagen und
4.
die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.
(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst
1.
einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;
2.
einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit
a)
70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,