(2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.
§ 12 Ladung zur Prüfung, Versäumnis (1) Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. Die Ladung ist zuzustellen.
(2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als "nicht ausreichend".
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.
(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.
§ 13 Prüfungsziel (1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die
Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.
(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vorsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungsnoten bewertet:
- 1.
- "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
- 2.
- "gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 3.
- "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- 4.
- "ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
- 5.
- "nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.