- 12.
- Radiologie,
- 13.
- Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,
- 14.
- Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
- 15.
- Fleischhygiene,
- 16.
- Milchkunde,
- 17.
- Reproduktionsmedizin,
- 18.
- Innere Medizin,
- 19.
- Chirurgie und Anästhesiologie und
- 20.
- Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.
§ 30 Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.
§ 31 Nachweise (1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
- Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung;
- 2.
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung festgelegten Seminaren oder Übungen;
- 3.
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung.
(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Biometrie, Futtermittelkunde, Immunologie,
- 2.
- Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, davon mindesten drei Studienjahren nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und
- 3.
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.
Unterabschnitt 5. Lehrinhalte und Studienfächer
§ 32 Tierhaltung und Tierhygiene Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.
§ 33 Tierschutz und Ethologie In dem Prüfungsfach Tierschutz und Ethologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Schutz