(4) Die Studierenden haben an der Pflichtlehrveranstaltung "Querschnittsunterricht" teilzunehmen.
§ 3 Erprobungsklausel (1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.
(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen.
(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass
1.
die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,
2.
sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan wird,
3.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,
4.
ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.
(4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.
§ 4 Modellstudiengang (1) Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen Ausbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag einer Universität einen von dem Regelstudiengang abweichenden Modellstudiengang einführen und die jeweiligen Inhalte festlegen. Dabei müssen die in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben.
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
1.
das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3.
sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Universität unter Heranziehung externen Sachverstandes gewährleistet ist,
5.
Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,
6.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
7.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, und
8.
festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.