Open user menu
§ 18 TAppV - Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Stand 01.03.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.