§ 28 TAppV - Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung
§ 28 Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet haben.