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§ 35 TAppV - Klinische Propädeutik
Stand 01.03.2020
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§ 35 Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.