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§ 61 TAppV - Ausbildungsstätten, Dauer
Stand 01.03.2020
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§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.