§ 61 TAppV - Ausbildungsstätten, Dauer
§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.