§ 12 SCEAG - Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
Diskussion zu § 12 SCEAG
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20.06.2025 15:43