§ 12 SCEAG - Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
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§ 12 Bestellung der Mitglieder des LeitungsorgansDie Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.