§ 13 SCEAG - Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
§ 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.
Diskussion zu § 13 SCEAG
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23.06.2025 00:05