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§ 21 SCEAG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Stand 25.06.2017
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§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.