§ 21 SCEAG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.