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§ 28 SCEAG - Einberufung durch Prüfungsverband
Stand 25.06.2017
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§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband
Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.