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§ 33 SCEAG - Offenlegung
Stand 25.06.2017
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Übersetzung
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§ 33 Offenlegung
(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.