§ 33 SCEAG - Offenlegung
§ 33 Offenlegung (1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.